1) Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte (Kita), Schule und in der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 6 SGB II):
Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gesichert. Dies gilt an Schultagen auch für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Hort, wenn eine enge Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht (Hortkinder/Kooperationsvertrag).
2) Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II):
Bedürftige Schülerinnen und Schüler können, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung, unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.
3) Ausflüge und Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II):
Bei ein- und mehrtägigen Ausflügen von Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
4) Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen (§ 28 Abs. 7 SGB II):
Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird ein Betrag von pauschal 15 Euro (maximal) monatlich erbracht. Ausreichend ist insoweit ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.
5) Persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II):
Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 174 Euro pro Schuljahr anerkannt, und zwar 116 Euro für das erste Schulhalbjahr mit der Leistungsauszahlung für August und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr mit der Leistungsauszahlung für Februar. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Der Schulbedarf wird bereits in Ihrem Bewilligungsbescheid mitberücksichtigt
Bitte legen Sie hierzu die Schulbescheinigung Ihres Kindes vor
6) Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II):
Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, können diese im Einzelfall übernommen
werden.
Legen Sie bitte den Ablehnungsbescheid der zuständigen Behörde vor und begründen Sie die Notwendigkeit der Übernahme