Bildung und Teilhabe

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Was ist Bildung und Teilhabe „Bildungspaket“

Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kindern aus Familien mit höheren Einkommen. Doch haben auch bedürftige Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, bei Tagesausflügen und dem gemeinsamen Mittagessen in Schule und Kita, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen. Hier helfen die Bildungs- und Teilhabeleistungen des sogenannten Bildungspakets.

Bildungs- und Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft kommen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Betracht, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld oder Sozialgeld) oder Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II oder SGB XII bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können (Fälle der sog. Bedarfsauslösung).

  • Leistungen für Bildung erhalten hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und hierfür keine Ausbildungsvergütung erhalten.
  • Einen Teil der Bildungsleistungen erhalten auch hilfebedürftige Kinder in Kindertagesstätten (Kitas) und in der Kindertagespflege.
  • Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erbracht.

1) Aufwendungen für Mittagessen in Kindertagesstätte (Kita), Schule und in der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 6 SGB II):

Ohne zusätzliche Kosten für die Eltern ist das gemeinschaftliche Mittagessen in Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege gesichert. Dies gilt an Schultagen auch für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Hort, wenn eine enge Kooperation zwischen Schule und Tageseinrichtung besteht (Hortkinder/Kooperationsvertrag).

 

2) Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II): 

Bedürftige Schülerinnen und Schüler können, unabhängig von einer Versetzungsgefährdung, unter bestimmten Voraussetzungen Lernförderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind in jedem Einzelfall zu berücksichtigen.

3) Ausflüge und Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II):

Bei ein- und mehrtägigen Ausflügen von Schulen, Kitas und Kindertagespflege werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.

 

4) Soziale Teilhabe / Kultur, Sport, Mitmachen (§ 28 Abs. 7 SGB II):

Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird ein Betrag von pauschal 15 Euro (maximal) monatlich erbracht. Ausreichend ist insoweit ein Nachweis, aus dem sich die Teilnahme an einer der gesetzlich bestimmten Aktivitäten (zum Beispiel Mitgliedschaft im Sportverein oder Unterricht in einer Musikschule) ergibt.

 

5) Persönlicher Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II): 

Es wird ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 174 Euro pro Schuljahr anerkannt, und zwar 116 Euro für das erste Schulhalbjahr mit der Leistungsauszahlung für August und 58 Euro für das zweite Schulhalbjahr mit der Leistungsauszahlung für Februar. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
 
-> Der Schulbedarf wird bereits in Ihrem Bewilligungsbescheid mitberücksichtigt 
-> Bitte legen Sie hierzu die Schulbescheinigung Ihres Kindes vor
 

6) Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II):

Fallen Aufwendungen für Fahrten an, die gesetzlich als „Schülerbeförderung“ definiert sind, und werden diese Aufwendungen nicht anderweitig abgedeckt, können diese im Einzelfall übernommen
werden.
 
-> Legen Sie bitte den Ablehnungsbescheid der zuständigen Behörde vor und begründen Sie die Notwendigkeit der Übernahme

 

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Lediglich für die Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Alle anderen Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt.

Die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe können jedoch nur nach Konkretisierung der Angaben und Vorlage der erforderlichen Nachweise erfolgen. Hierfür stehen Ihnen folgende Anträge für die einzelnen Antragskonkretisierungen zur Verfügung: