Eingliederungszuschuss (EGZ)

Arbeitgeber können zur Integration potentieller Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen Lohnzuschüsse beantragen, die dem Ausgleich von eventuellen Minderleistungen dienen. Das ist z.B. sinnvoll, um Menschen nach langer Zeit von Arbeitslosigkeit oder Krankheit, die Möglichkeit zu geben, sich wieder langsam in den Arbeitsalltag einzufinden.

Die Förderhöhe und Dauer richtet sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Diesen Zuschuss kann grundsätzlich jeder Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen (den Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen betreffend) beantragen. So gibt es z.B. für Menschen mit Behinderung / Schwerbehinderung einen gesonderten EGZ.

Fragen zum Thema EGZ beantworten Ihnen gerne unsere Kollegen / Kolleginnen vom gemeinsamen Arbeitgeberservice. Diese erreichen Sie über die Servicenummer 0800 / 4 5555 20 (gebührenfrei) bzw. per E-Mail: garmisch.arbeitgeber@arbeitsagentur.de.

Wichtig

Diese Fördermöglichkeit müssen Sie bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Arbeitsaufnahme der neuen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen beantragen. Bei Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen. Das Jobcenter entscheidet individuell für jede Anfrage über die Höhe und Dauer des Zuschusses. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss.